Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Das Zusammenleben ohne Trauschein ist in vielerlei Hinsicht rechtlich problematisch:

  • erbringt ein Partner im Haushalt/ im Betrieb des anderen Dienste oder Mitarbeit, so werden diese Leistungen unentgeltlich im Hinblick auf das persönliche Zusammenleben erbracht. Eine Entlohnung kommt nur beim Bestehen eines Arbeits-/ Dienstverhältnisses in Betracht.

  • Bürgschaften für den Lebensgefährten bestehen auch nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft fort, es besteht bei Beendigung der Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf Entlassung des Bürgen aus der Schuld.

  • überlässt ein Partner dem anderen Geld zum Erwerb oder Ausbau eines Hauses oder zum Erwerb eines PKW im Interesse der Lebensgemeinschaft, so muss klar geregelt werden, das die Geldhingabe mit einer Rückzahlungsverpflichtung versehen war, anderenfalls geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass die Leistungen aus partnerschaftlicher Solidarität und nicht aufgrund einer Rechtspflicht geleistet werden. Sie können dann im Falle der Trennung nicht zurückgefordert werden.

  • der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat kein gesetzliches Erbrecht. Liegen weder Testament oder Erbvertrag vor, erhält der Überlebende der Partner nichts. Ist der Partner nicht Erbe geworden, hat er häufig auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines Lebenspartners.

  • bei gemeinsamen Kindern steht das Recht der Alleinsorge der Mutter zu. Nicht miteinander verheiratete Eltern können die gemeinsame Sorge für ihre Kinder übernehmen, wenn sie eine öffentlich beurkundete Sorgeerklärung abgeben.

  • das Schenken und Erben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterliegt der Erbschaftssteuer; nichtverheiratete Partner gehören der Steuerklasse III an und erhalten deshalb nur einen Freibetrag von 5.200,- €.

  • bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kennt das Gesetz keinen Ausgleich der Rentenanwartschaften, eine Witwenrente fällt nicht an. Es ist wichtig, dass die Partner auf freiwilliger Basis vertragliche Altersvorsorge betreiben.

Therapie  - Partnerschaftsvertrag -

Durch einen Partnerschaftsvertrag können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gestaltung ihres Zusammenlebens und ihrer Vermögensverhältnisse eindeutig regeln, so dass auch beim Zerbrechen der Beziehung keine unliebsamen Überraschungen drohen.

So können Bestimmungen über eine Abfindung für geleistete Dienste bei Trennung, Vollmachtsbestimmungen, Regelung über die Haftung untereinander, die rechtliche Vermögenszuordnung mit Vermögensverzeichnissen, die wirtschaftliche Beteiligung an Vermögensgegenständen während und nach Beendigung der Partnerschaft, das Übernahmerecht einzelner Gegenstände bei Trennung, der Auszug aus der gemeinsam genutzten Wohnung, das Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder, geregelt werden.

Durch Testament oder Erbvertrag kann der überlebende Partner als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Nur eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Partnern kann eine vertragliche Unterhaltspflicht begründen und zwar - je nach Vereinbarung - für die Dauer des Zusammenlebens oder für den Fall der Trennung. Durch notarielle Urkunde kann der vertraglich vereinbarte Unterhaltsanspruch für vollstreckbar erklärt werden. Dies erspart dem begünstigten Partner eine langwierige Klage, da er sofort aus der notariellen Urkunde gegen seinen säumigen Ex-Partner vorgehen kann.

Grundsätzlich gilt auch für die Partner einer Lebensgemeinschaft, dass gegenseitige Vollmachten nicht bedenkenlos erteilt werden sollten. Vollmachten können aber in einem Einzelfall, insbesondere bei Krankheit oder zeitweiliger Abwesenheit eines Partners durchaus zweckmäßig sein. Hilfreich sind gegenseitige Vollmachten insbesondere für medizinische Notfälle. Während bei verheirateten Partnern der Ehegatte problemlos Auskunft über den Gesundheitszustand seines Partners erhält und bei Operationen um seine Meinung gebeten wird, ist dies bei nichtverheirateten Paaren regelmäßig ausgeschlossen. Mit der Vollmacht erhält der Partner die Berechtigung, in diesen persönlichen Angelegenheiten seines Lebensgefährten tätig werden zu können. Auch die Verbindung von Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, wenn ein Partner seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu regeln vermag, kann Sinn machen. Der Gefahr eines Vollmachtsmissbrauch kann flankierend durch eine Kontrollbetreuung begegnet werden, die das Vormundschaftsgericht anordnet. Liegt kein Testament vor, sollte die Vollmacht sich auch auf Regelungen im Hinblick auf die Beerdigung und die Totenfürsorge des Erstversterbenden erstrecken.